Alle Informationen können unter PETS-INFORMATIONSPAKET (Haustier-Reiseverkehrsregelung für Hunde u. Katzen) gefunden werden. Bitte drucken und lesen Sie das komplette Paket. Falls Sie noch irgendwelche Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit der Helpline des Britischen Ministeriums für Umwelt, Ernährung und Landwirtschaft (DEFRA) in London in Verbindung.
Tel: +44 (0)870 241 1710 (Mon - Frei: 9:30 bis 18:00 Uhr)
Fax: +44 (0)20 7904 6206
E-mail: quarantine@animalhealth.gsi.gov.uk (Geben Sie bitte Ihre Adresse und Telefonnummer in der E-mail an.)
Beachten Sie bitte, dass die Britische Botschaft keine zusätzlichen Informationen hat, die das PETS-Programm (Haustier-Reiseverkehrsregelung für Hunde u. Katzen) betreffen.
Benutzen Sie bitte einen der folgenden Links und drucken Sie das komplette Paket aus. Es gibt eine HTML (Webseite) Version und eine PDF (Adobe Acrobat) Version. Wir haben auch einen Link für Adobe Acrobat zur Verfügung gestellt, wo das Programm kostenlos herunterladen werden kann.
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Die europäische Heimtier-Verordnung 998/2003 trat am 3. Juli 2004 in Kraft. Sie legt die Regeln für die Verbringung von Heimtieren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder aus Drittländern in die EU fest.
Hunde (auch Führ- und Hörhunde) und Katzen können unter bestimmten Bedingungen aus Deutschland nach dem Vereinigten Königreich eingeführt werden, ohne zunächst unter Quarantäne gestellt zu werden. Hierzu müssen sie mit einem Mikrochip versehen werden, gegen Tollwut geimpft und einer Blutuntersuchung unterzogen werden und einen EU-Heimtierausweis ausgestellt bekommen, und zwar in dieser Reihenfolge.
Im Rahmen des PETS besteht eine Sechs-Monate-Wartefrist ab dem Tag der Blutprobe, bevor das Heimtier ins Vereinigte Königreich einreisen darf.
Hunde und Katzen dürfen in den sechs Monaten vor der Einführung nach dem Vereinigten Königreich nicht außerhalb der EU oder der aufgelisteten Nicht-EU-Länder gewesen sein.
24 bis 48 Stunden vor der Abfertigung für die Beförderung nach dem Vereinigten Königreich in zugelassenen Verkehrsunternehmen (s.u) müssen Hunde und Katzen gegen Zecken und Bandwürmer behandelt werden. Diese Behandlung muss in den EU-Heimtierausweis eingetragen werden.
Hunde und Katzen dürfen nur durch zugelassene Verkehrsunternehmen auf zugelassenen Routen nach dem Vereinigten Königreich eingeführt werden.
Alte PETS-Bescheinigungen bleiben bis zu ihrem Verfall gültig für die Einführung von Hunden und Katzen nach dem Vereinigten Königreich. Wir empfehlen Ihnen jedoch, einen EU-Heimtierausweis zu besorgen. Diese werden in Deutschland von bevollmächtigten Tierärzten ausgestellt.
Die Ekto- und Endoparasitenbescheinigung (Zecken und Bandwürmer) ist im Heimtierausweis einzutragen.
Gefährliche Hunde
In Großbritannien nicht zugelassene Hundetypen
Bitte beachten Sie, dass hier von "Typen" - und nicht von Rassen - gesprochen wird, da alle diese nicht zugelassenen Hundetypen keine in Großbritannien anerkannten Rassen sind. Aus den Bestimmungen des Paragraphen 1 des Gesetzes über gefährliche Hunde (Dangerous Dogs Act) geht klar hervor, dass der Paragraph nicht nur für "reinrassige" Pitbull Terrier, sondern für alle als Pitbull Terrier bekannten Hundetypen gilt.
Ob Paragraph 1 dieses Gesetzes auf bestimmte Kreuzungen zutrifft, hängt davon ab, ob der aus einer Kreuzung entstandene Hund dem verbotenen Hundetyp entspricht, d.h. ob er die körperlichen Eigenschaften und Verhaltensmerkmale des nicht zugelassenen Hundetyps aufweist. Denken Sie bitte daran, dass diese Eigenschaften und Merkmale für die Entscheidung, ob dieser Hund in Großbritannien zugelassen ist oder nicht, wichtig sind. Nicht alle Pitbull Terrier werden von ihren Besitzern auch als Pitbull Terrier bezeichnet. Mancher Hundebesitzer wird absichtlich die Rasse seines Hundes falsch angeben und Bezeichnungen wie American Staffordshire Terrier (Am Staff oder AST) American Bulldog und Presa Canaria verwenden.
Andere für den Pitbull Terrier benutzte Namen können sein: Irish Staffordshire Bull Terrier (nicht zu verwechseln mit einem in Irland gezüchteten Staffordshire Bull Terrier), Old Fashioned Stafford oder Traditional Stafford. Wahrscheinlich benutzen Züchter von Kampfhunden auch noch andere Namen.
Wenn ein Hundebesitzer bei der Einreise nach Großbritannien Papiere vorlegt, die angeblich belegen, dass der mitgeführte Hund nicht einem verbotenen Hundetyp angehört, ist für die Behörden Vorsicht geboten. Die Papiere müssen ausführliche und umfassende Informationen über den Hund enthalten. Hundebesitzer sollten sich dessen bewusst sein, dass ihr Tier in einem solchen Fall, ungeachtet der mitgeführten Papiere, beschlagnahmt werden kann, falls das Tier die charakteristischen Merkmale eines nicht zugelassenen Hundetyps aufweist. Wird ein solcher Hund beschlagnahmt, entscheidet ein Gericht über sein weiteres Schicksal. Daher muss man sehr vorsichtig sein, wenn man einen Hund kauft, der nicht von einem eingetragenen Züchter stammt, besonders wenn man mit dem Tier nach Großbritannien einreisen will. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Hund nicht eventuell doch einem verbotenen Hundetyp zugeordnet werden könnte, raten wir Ihnen, ihn NICHT nach Großbritannien mitzunehmen.
Die europäische Heimtier-Verordnung 998/2003 trat am 3. Juli 2004 in Kraft. Sie legt die Regeln für die Verbringung von Heimtieren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder aus Drittländern in die EU fest.
Frettchen können unter bestimmten Bedingungen aus Deutschland direkt nach dem Vereinigten Königreich eingeführt werden, ohne zunächst unter Quarantäne gestellt zu werden. Hierzu müssen sie mit einem Mikrochip versehen werden, danach gegen Tollwut geimpft werden und einen EU-Heimtierausweis ausgestellt bekommen. Dann ist eine Einreise sofort möglich. Wenn Frettchen über eines der in Kapitel 3(d) aufgeführten Nicht-EU-Länder eingeführt werden sollen, ist allerdings eine Wartezeit von sechs Kalendermonaten zwischen dem Datum der Tollwutimpfung und der Einreise einzuhalten.
24 bis 48 Stunden vor der Abfertigung für die Beförderung nach dem Vereinigten Königreich in zugelassenen Transportunternehmen müssen Frettchen gegen Zecken und Bandwürmer behandelt werden. Diese Behandlung muss in den EU-Heimtierausweis eingetragen werden.
Frettchen dürfen in den sechs Monaten vor der Einführung nach dem Vereinigten Königreich nicht außerhalb der EU oder der aufgelisteten Nicht-EU-Länder gewesen sein.Frettchen dürfen nur durch zugelassene Verkehrsunternehmen auf zugelassenen Routen nach dem Vereinigten Königreich eingeführt werden.
Wenn Sie irgendwelche Fragen zur Einführung von Frettchen nach dem Vereinigten Königreich haben, können Sie sich gern an uns wenden (Adresse siehe unten).
(Beachten Sie bitte, dass die folgenden Informationen sich jederzeit ändern können. Folgen Sie bitte den Internetlinks weiter oben. Leider neigen die Briten dazu, ihre Internetadressen ständig zu ändern, was wir nicht immer mitbekommen.
Seit dem 3. Juli 2004 gelten für Hauskaninchen und andere Nagetiere, die als Heimtiere gehalten werden, die folgenden Regelungen: (Stand: Oktober 2004)
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Für die Verbringung dieser Tiere nach Großbritannien aus einem anderen EU-Land oder aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder Vatikanstadt gelten keine besonderen Bestimmungen hinsichtlich Tollwut. Das heißt, es müssen zurzeit bei der Einreise aus einem der genannten Länder nach Großbritannien keine besonderen Bedingungen erfüllt werden. Es kann aber sein, dass die EU zu einem späteren Zeitpunkt besondere Vorschriften für die Verbringung dieser Heimtiere erlässt.
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Kaninchen und andere als Heimtiere gehaltene Nagetiere können für die Einreise nach Großbritannien jede Route und jede Einreisestelle benutzen.
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Kaninchen und andere als Heimtiere gehaltene Nager, die sich in Quarantäne in Großbritannien befinden, können vorzeitig entlassen werden.
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Kaninchen und andere als Heimtiere gehaltene Nager, die aus anderen als den oben genannten Ländern nach Großbritannien verbracht werden, werden bei der Einreise unter eine sechsmonatige Quarantäne gestellt. Es kann sein, dass diese Bestimmung von der EU zu einem späteren Zeitpunkt geändert wird.
